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AGB zur Verwendung gegenüber:

1. Einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);

2. juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen

A) Für sämtliche Werklieferungen und Verkäufe sind, sofern nicht etwas Anderes vereinbart ist, folgende Bedingungen maßgeblich:

I. Allgemeines

1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

2. Alle getroffenen Vereinbarungen (mündliche, telefonische, telegraphische, per e-mail oder Fax) bedürfen zur Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung; dies gilt auch für Nebenabreden sowie sonstige Zusagen.

3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller sowie für jeden Abruf im Rahmen eines Abrufauftrags.

4. Der Besteller kann Aufträge, die von uns bestätigt sind, nur aus wichtigem Grunde kündigen. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und den vereinbarten Bestimmungen bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere auch für Sukzessiv-Lieferungs-, Rahmen- und/oder Abrufverträge.

5.Unser Angebot ist freibleibend. Die Bestellung des Käufers stellt ein bindendes Angebot dar. Der Vertrag kommt durch die Zusendung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung innerhalb von 10 Tagen seit Zugang der Bestellung oder dadurch, dass dem Käufer innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zugesandt wird (Annahme) zustande. Bei Abrufaufträgen hat der Besteller die Lieferung spätestens 10 Monate nach Auftragserteilung abzunehmen, falls keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden; er hat den Abruf rechtzeitig, mindestens jedoch 16 Wochen vorher zu erklären.

6. Die Rechte des Bestellers aus diesem Vertragsverhältnis sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch uns übertragbar. Diese Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund durch uns verweigert werden.

7. Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung und/oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur mit solchen Gegenansprüchen zu, die rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als der Gegenanspruch auf demselben Rechtsverhältnis beruht.

8. Sofern eine Bestimmung des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam ist oder wird, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages und dieser Bedingungen im Übrigen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll vielmehr eine solche wirksame Regelung gelten, die dem wirtschaftlichen Willen der Vertragsparteien bei Vertragsabschluß am nächsten kommt. Dies gilt bei Vorliegen einer Lücke im Vertrag entsprechend.

9. Für alle Rechtsbeziehungen gilt ausschließlich Deutsches Recht einschließlich des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) vom 11.04.1980 soweit anwendbar, mit Ausnahme von Art. 35 Abs. 2 b) CISG.

II. Angebotsunterlagen / Schutzrechte

An Abbildungen, Zeichnungen und Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche Informationen (unabhängig von der Form und Art des Datenträgers), die als “vertraulich” bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

III. Preise und Zahlung

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt, gelten unsere Preise “ab Werk”, ausschließlich Fracht und Verpackung. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt.

2. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung; diese wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3. Alle Preise sind freibleibend. Berechnungsbasis für die Preise sind die mit dem Besteller ausgehandelten Preis- und Rabattstrukturen. Erfolgen nach dem Datum der Auftragsbestätigung Lohn- oder Materialpreiserhöhungen, so haben wir das Recht, die Lohn- bzw. Materialpreiserhöhungen an den Besteller weiterzugeben. Der Besteller anerkennt ferner, dass wir zu Preiserhöhungen berechtigt sind, wenn die Auftragsausführung die Notwendigkeit weiterer Arbeitsgänge aufzeigt, die – insbesondere bei Erstlieferung – nicht im Voraus erkennbar und deshalb in den Vorkalkulationen, die den Preisvereinbarungen zugrunde gelegen hatten, nicht vorgesehen waren. Die Preisanhebungen gemäß Satz 2 und Satz 3 erfolgen nach Maßgabe der §§ 315, 316 BGB.

4. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung ist die Zahlung bar netto Kasse (= ohne jeden Abzug) an uns zu erbringen. Abweichende Zahlungsbedingungen sind mit uns schriftlich zu vereinbaren. Dies gilt insbesondere für Zahlungsziele, Wechselzahlungen oder Scheck-Wechsel-Verfahren. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Für rechtzeitige Vorlage und Protest wird keine Haftung übernommen. Nachnahmespesen gehen zu Lasten des Bestellers.

5. Skonto wird grundsätzlich nur schriftlich gewährt; sofern Skonto eingeräumt wurde, bezieht es sich jeweils auf den Warenpreis ausschließlich der Nebenkosten.

6. Sind mehrere Forderungen offen, sind wir berechtigt, die Reihenfolge der Tilgung zu bestimmen.

7. Rechnungen für Warenlieferungen sind sofort nach Zugang der Rechnung fällig.

8. Die Rechnungssumme ist ab Fälligkeit mit 5 Prozentpunkten p.a. zu verzinsen. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB zu fordern. Wir sind berechtigt, einen höheren Zinsschaden geltend zu machen, den wir nachzuweisen haben. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten. Bei Zahlungsverzug sowie bei notwendig werdender Einziehung oder bei Zahlungseinstellung entfallen die für die jeweilige Zahlung gewährten Rabatte und/oder Preisnachlässe.

9. Sämtliche Zahlungen sind in Euro an uns, nicht aber an unsere Vertreter zu leisten.

10. Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung und/ oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur mit solchen Gegenansprüchen zu, die rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

IV. Lieferfristen

1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen zwischen uns und dem Besteller. Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.

2. Von uns genannte Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind.

3. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir sobald als möglich mit.

4. Ein Recht des Bestellers, vom Vertrag zurückzutreten, besteht nur wenn und soweit wir uns mit der Leistung in Verzug befinden. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet wurde, es sei denn, ein anderer Lieferort wurde schriftlich vereinbart.

5. Ein Recht des Bestellers, vom Vertrag zurückzutreten, besteht nur, wenn und soweit wir uns mit der Leistung mindestens 14 Tage in Verzug befinden. Im Übrigen haften wir für Leistungsstörungen nur nach Maßgabe der Ziff. VII.

6. Die Einschränkung des Rücktrittsrechts und die Haftungsbegrenzungen gemäß Ziff. 5 in Verbindung mit Ziff. VII gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde.

7. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug bzw. in Verzug mit einer anderen Mitsicherungspflicht gerät.

8. Ist vereinbart, dass der Besteller die Ware selbst abholt oder abholen lässt, erfolgt aber die Abholung nicht innerhalb einer Woche nach Anzeige der Fertigstellung, so sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten des Bestellers anzuliefern und der Besteller ist verpflichtet, die von uns angelieferte Ware abzunehmen. Der Besteller gerät spätestens, wenn er die gemäß Satz 1 angelieferte Ware nicht abnimmt, in Annahmeverzug i.S. von Ziff. IV. 7.

9. Höhere Gewalt entbindet uns für die Dauer des Hindernisses von der Vertragserfüllung; dauert sie länger als 6 Monate, so können beide Vertragsparteien vom Vertrag zurücktreten. Als höhere Gewalt gelten auch Unfälle und sonstige Ursachen, die eine Verschiebung unseres Produktionsbeginns oder eine teilweise oder vollständige Arbeitseinstellung zur Folge haben, wie Materialmangel, Mangel an Betriebsstoff, Transportschwierigkeiten, Schwierigkeiten in der Energieversorgung, Störungen im eigenen Betrieb und/oder in einem Zulieferbetrieb und verspätete Lieferung von Rohmaterialien, Werkzeugen und Maschinen für die bestellte Fertigung.

V. Gefahrenübergang, Lieferung

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung “ab Werk” vereinbart. Wir versenden stets für Rechnung und auf Gefahr des Bestellers auch bei Teil- und Franco-Lieferungen und auch bei Transport mit werkseigenen Fahrzeugen.

2. Verpackung und Versand erfolgen nach bestem Ermessen; wir haften nur nach Maßgabe der Ziff. VII. Die Kosten der Entsorgung von Verpackungsmaterial trägt der Besteller.

3. Wir werden Ware und/oder Transport nach Maßgabe des Bestellers auf dessen Kosten versichern. Die Regulierung von Transportschäden und/ oder –verlusten ist Sache des Bestellers.

4. Teillieferungen sind in dem Besteller zumutbarem Umfang zulässig, sofern in unserer Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich etwas anderes bestätigt ist. Im Falle einer vertragswidrigen Teillieferung besteht ein Rücktrittsrecht vom Vertrag nur nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistung oder Nacherfüllung und nur, soweit der Besteller darlegt, dass er an der Teilleistung kein Interesse hat.

5. Der Besteller darf unsere Produkte ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht aus der EU ausführen; diese ausdrückliche Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit der Zielort der Produkte, an den der Besteller die Produkte versenden möchte, mit der Rechnungsadresse des Bestellers übereinstimmt. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Kunden diese Bestimmung gleichermaßen befolgen und die Anwendbarkeit des CISG nicht ausschließen.

VI. Mängelgewährleistung

1. Maßgebend für Qualität und Ausführung aller Waren sind die von uns schriftlich vorgegebenen und als solche bezeichneten Produktspezifikationen sowie die einschlägigen EU-Normen und gesetzlichen Bestimmungen. Bei wiederkehrenden Lieferungen bestimmen sich die Qualitätsanforderungen nach der Qualität und Ausführung der vorangegangenen und unbeanstandet gebliebenen Lieferung.

2. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seiner nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist; alle mit einer Eingangskontrolle verbundenen Untersuchungskosten trägt der Besteller selbst. Erkennbare Mängel können nur innerhalb von 3 Tagen, gerechnet ab Gefahrübergang auf den Besteller schriftlich und unter genauer Spezifizierung der geltend gemachten Mängel gerügt werden. Andere Mängel können nur innerhalb von 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang geltend gemacht werden, es sei denn, diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sehen eine ausdrückliche hiervon abweichende Regelung vor. Zur Mängelprüfung Beauftrage sind nicht zur Anerkennung von Mängeln mit Wirkung gegen uns berechtigt.

3. Erweist sich eine Mängelrüge als begründet, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung (Mangelbeseitigung, Ersatzlieferung) oder zur Herabsetzung der Vergütung berechtigt; bei dauerhaften Geschäftsbeziehungen kann die Herabsetzung der Vergütung durch Gutschrift für mangelhafte Ware erfolgen. Im Fall der Nacherfüllung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.

4. Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung um den Betrag herabzusetzen, um den der Mangel den Wert der mangelhaften Sache, gemessen an der Vergütung, mindert. Die Nacherfüllung gilt erst als fehlgeschlagen, wenn sie zweimal erfolglos versucht wurde.

5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Besteller wegen einer Beschaffenheit der Ware oder des Fehlens einer Eigenschaft, für deren Vorhandensein wir eine Garantie übernommen haben, Ansprüche geltend macht. Garantieerklärungen werden von uns nur schriftlich und als solche bezeichnet abgegeben. Im Übrigen haften wir für Leistungsstörungen nur nach Maßgabe der Ziff. VII.

6. Von uns als mangelhaft anerkannte Waren sind uns auf unser ausdrückliches Verlangen zurückzugeben.

7. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von uns zu verantworten sind. Die Verwendung, Montage bzw. Inbetriebnahme und Wartung der Produkte sowie die Verwendung von Betriebsmitteln ist unsachgemäß oder ungeeignet, soweit die Angaben und Instruktionen in der für das jeweilige Produkt maßgeblichen Betriebsanleitung nicht befolgt werden. Dem Besteller wird auf schriftliches Anfordern unverzüglich für die gelieferte Ware die entsprechende Betriebsanleitung von uns zugesandt, sofern diese nicht bereits mit der gelieferten Ware übergeben wurde.

8. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, übernehmen wir keine Haftung für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch uns vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

9. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, werden wir auf unsere Kosten dem Besteller grundsätzlich nach unserer Wahl entweder das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbare Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies innerhalb von 6 Wochen ab Zugang einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung durch den Besteller bei uns nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter der genannten Voraussetzung oder falls die zuvor genannte Beseitigung der Schutzrechtsverletzung nicht zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen möglich ist, steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

10. Darüber hinaus werden wir den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

11. Unsere im Abschnitt VI. 9. genannten Verpflichtungen sind vorbehaltlich Abschnitt VII. für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.
Sie bestehen nur, wenn:

  • Der Besteller uns unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet;
  • der Besteller uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VI. 9. ermöglicht;
  • uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben
  • der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
  • die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

VII. Gesamthaftung

1. Wir haften dem Käufer auf Schadensersatz dem Grunde nach nur, soweit wir eine Leistungsstörung zu vertreten haben. Zu vertreten haben wir nur,
a) die zumindest auf einfacher Fahrlässigkeit beruhende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,
b) die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten,
c) die schuldhafte Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d) Mängel, wenn wir solche arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben oder
e) Mängel des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

2. Soweit kein grobes Verschulden der Geschäftsführung oder leitender Angestellter vorliegt, ist die Verpflichtung zum Schadensersatz auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ein Schaden gilt als unvorhersehbar, wenn er den Rechnungswert der Bestellung bzw. des einzelnen Abrufauftrags überschreitet.

3. Schadensersatzanspruch kann der Käufer anstelle der Leistung nur verlangen, soweit uns durch eingeschriebenen Brief eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt worden ist und diese fruchtlos verstrichen ist; die Regelung in Abschnitt VI. 4. bleibt hiervon unberührt. Die Nachfrist muß mindestens 4 Wochen betragen. Gleiches gilt für ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag.

4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

5. Alle vertraglichen Ansprüche auf Schadensersatz verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Gefahrübergang, es sei denn, die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen regeln ausdrücklich etwas Abweichendes.

VIII. Werkzeuge

Die in unserem Angebot bzw. in unserer Bestätigung gegebenenfalls angegebenen Werkzeugkosten stellen nur einen Teil der tatsächlich auf die Werkzeuge anfallenden Material- und Lohnkosten der Fertigungskosten dar und gelten als Richtpreise. Durch Vergütung dieses Werkzeugkostenanteils erwirbt der Besteller kein Eigentum oder Anspruch auf Eigentumserwerb an den Werkzeugen. Sie verbleiben vielmehr unser Eigentum und in unserem Besitz.

IX. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller jetzt oder künftig zustehen, vor.

2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzuholen. In der Rückholung der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Ware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rückholung der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

3. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

4. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen und zu veräußern. Der weiteren Veräußerung steht der Einbau in Grund und Boden oder in mit Gebäuden verbundenen Anlagen oder die Verwendung zur Erfüllung sonstiger Werk- und Werklieferungsverträge gleich.

5. Der Besteller tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Sollte dies aber der Fall sein, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung anzeigt.

6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen; insbesondere gelten wir als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Ware setzt sich an der neuen oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Ware zu den anderen verbundenen oder verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verbindung oder Verarbeitung. Für die durch Verbindung oder Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

7. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

8. Soweit durch Beschädigung, Minderung, Verlust oder Untergang von Sicherungsgütern oder aus anderen Gründen dem Besteller Ansprüche gegen Versicherer oder sonstige Dritte zustehen, tritt er diese schon jetzt im Voraus an uns ab.

9. Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltswaren oder die abgetretenen Forderungen, insbesondere Pfändungen, erfolgen. In diesem Fall hat der Besteller unverzüglich eine Abschrift des Pfändungsprotokolls und eine eidesstattliche Versicherung über die Identität der gepfändeten Ware zu übersenden. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten unserer Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung, insbesondere einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

10. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % oder den Nennbetrag der Sicherheiten um mehr als 50 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

11. In Ländern, in denen ein dem Vorbehalt ähnliches Recht nicht besteht, räumt uns der Besteller – sofern möglich bereits jetzt, im Übrigen auf erstes Anfordern – die im betroffenen Land vergleichbare Art der Sicherheit ein und wirkt bei den hierfür erforderlichen weiteren Maßnahmen zur Begründung entsprechender Sicherheiten mit.

X. Gerichtsstand, Erfüllungsort

1. Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Geschäftssitz – bzw. Wohnsitzgericht – zu verklagen.

2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis.

B) Für sämtliche Vermietungen sind, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, folgende Bedingungen maßgeblich:

1. Angebot und Vertragsabschluss

1.1 Unsere Angebote können von uns bis zur rechtsverbindlichen Annahme durch den Mieter jederzeit auch telefonisch, per Telefax oder per EMail widerrufen werden. Bestellungen des Mieters können von uns innerhalb von zwei Wochen durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Übergabe des Mietgegenstandes angenommen werden. Die Auftragsbestätigung kann auch per Telefax oder per E-Mail erfolgen.

1.2 Unsere Angebote können nur unverzüglich angenommen werden. Annahmen, die nach Ablauf der Annahmezeit bei uns eingehen, können von uns als neue Bestellung angenommen werden.

1.3 Die in Katalogen, Prospekten, Internetpräsentationen, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Leistung, Maße, Gewichte und dergleichen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden.

2. Übergabe des Mietgegenstandes

Der Vermieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem Zustand zur Abholung bereitzuhalten oder zum Versand zu bringen. Dem Mieter steht es frei, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Abholung /Versendung zu besichtigen. Der Mieter hat dem Vermieter den Einsatzort, an dem der Mietgegenstand eingesetzt wird genau anzugeben. Ebenso hat er den Vermieter unverzüglich vom Wechsel des Einsatzortes in Kenntnis zu setzen.

3. Versand und Rückgabe des Mietgegenstandes

Die Versendung oder Anlieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Vermieters. Wird der Mietgegenstand vom Vermieter abgeholt, hat der Mieter diesen wie bei der Anlieferung verpackt transportbereit an einer unbehindert befahrbaren Stelle bereit zu halten.

4. Mietdauer

4.1 Die Mietzeit beginnt an dem zwischen den Parteien vereinbarten Tag.

4.2 Das Mietverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Mietdauer. Der Zeitaufwand für Wartungs-und Pflegearbeiten während der Mietzeit, die durch den Mieter oder den Vermieter durchgeführt werden, ebenso wie der Zeitaufwand für notwendige Reparaturen wird zur Mietzeit gerechnet. Ausgenommen von der Anrechnung ist der Zeitaufwand für Reparaturen, die der Vermieter infolge natürlichen Verschleißes während der Mietdauer selbst oder durch Dritte ausführt, wenn der Mieter den Vermieter über den Ausfall des Mietgegenstandes unverzüglich in Kenntnis setzt. Bei Reparaturen durch einen vom Vermieter beauftragten Dritten ist die Reparaturzeit zu belegen.

4.3 Wünscht der Mieter eine Verlängerung der vereinbarten Mietzeit, ist dies dem Vermieter mindestens drei Tage vorher mitzuteilen.

5. Montage

5.1 Die Montage und Demontage der Mietgegenstände wird vom Mieter eigenverantwortlich ausgeführt. Wird die Hilfe des Vermieters gewünscht, so arbeitet das Personal des Vermieters ausschließlich als Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfe des Mieters. Der Vermieter haftet für Schäden, die durch das Verschulden des von ihm gestellten Personals entstanden sind, nur insoweit, als er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat.

5.2 Das zur Verfügung gestellte Personal wird zum vereinbarten Stundensatz berechnet. Die Fahrtzeit gilt als Arbeitszeit.

6. Preise und Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

6.1 Unsere Preise sind Nettopreise zuzüglich der jeweils in der Bundesrepublik Deutschland gültigen MwSt. Kraft- und Betriebsstoffe sind im Mietpreis nicht enthalten.

6.2 Die Berechnung des Mietzinses erfolgt auf Saisonbasis.

6.3 Der Mieter ist nicht berechtigt, dem Vermieter gegenüber mit Forderungen aufzurechnen, sofern die zur Aufrechnung gestellte Forderung nicht von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

6.4 Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Mieter nur wegen unmittelbar aus dem jeweiligen Vertrag herrührender Gegenansprüche geltend machen.

7. Zahlung und Zahlungsverzug des Mieters

7.1 Sofern sich aus dem Mietvertrag nichts anderes ergibt, ist der Mietpreis ohne jegliche Abzüge sofort zur Zahlung fällig.

7.2 Der Mieter kommt 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug, sofern ihm nicht bereits zuvor eine Mahnung zugegangen ist.

7.3 Ist für die Mietzahlung ein bestimmter Tag der jeweiligen Woche oder des jeweiligen Monats bestimmt, so kommt der Mieter ohne gesonderte Rechnungsstellung oder Mahnung bei Nichtzahlung in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

7.4 Im Verzugsfall hat der Vermieter die Wahl, Verzugszinsen in Höhe der ihm berechneten Bankkreditzinsen oder in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu berechnen (§ 288 Abs. 1 BGB).

7.5 Für jede Mahnung berechnet der Vermieter eine Kostenpauschale in Höhe von € 5,00.

8. Zwischenabrechnungen, Mietvorabzahlungen, Kaution

8.1 Der Vermieter ist berechtigt, jederzeit Zwischenabrechnungen zu erstellen.

8.2 Ebenso ist der Vermieter berechtigt, eine unverzinsliche Mietkaution oder eine Mietvorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der jeweiligen Kaution oder Vorauszahlung ist im Mietvertrag im Einzelnen festgelegt.

8.3 Der Mieter tritt hiermit alle Ansprüche, die er gegenüber Dritten hat, an den Vermieter ab, soweit diese Ansprüche aus der Nutzung der Mietgegenstände herrühren.

8.4 Wir verpflichten uns bereits jetzt zur Rückübertragung von Sicherheiten nach freier Auswahl, wenn der realisierbare Sicherungswert der abgetretenen Forderungen die noch offenen Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

9. Pflichten des Mieters, Haftung

9.1 Gebrauch, Wartung und Pflege: Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung und falschem Gebrauch in jeder Weise zu schützen und für sachgerechten Gebrauch, Wartung und Pflege des Mietgegenstandes Sorge zu tragen. Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen, wenn sich durch die Beschädigung des Mietgegenstandes oder Funktionsstörungen die Notwendigkeit von Reparaturarbeiten ergeben sollte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Mietgegenstände für Wartungs- und Reparaturarbeiten in die Werkstatt des Vermieters zu verbringen.

9.2 Reparaturkosten: Reparaturen, die durch normalen Verschleiß erforderlich werden, führt der Vermieter auf seine Kosten selbst oder durch ein von ihm beauftragtes Unternehmen aus. Repariert der Mieter den Mietgegenstand selbst ohne vorherige Zustimmung des Vermieters, gehen die Reparaturkosten zu Lasten des Mieters. Für hieraus resultierende Schäden und einem eventuellen Verlust der Herstellergarantie haftet der Mieter. Der Mieter tritt seine gegenüber dem beauftragten Unternehmer bestehenden Gewährleistungsansprüche schon jetzt an den Vermieter ab.

Alle sonstigen Reparaturen, sei es, dass sie durch mangelnde sachgerechte Wartung und Pflege, Unfall, höhere Gewalt oder durch unerlaubten Eingriff Dritter verursacht werden, hat der Mieter auf seine Kosten sofort durch den Vermieter oder durch ein von diesem beauftragten Unternehmen durchführen zu lassen. Wurde der Schaden am Mietgegenstand auch durch Dritte verursacht, tritt der Vermieter gegen Bezahlung des Schadens seine Ansprüche gegen den Schädiger ab.

9.3 Beschlagnahme, Pfändungen, Insolvenz: Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in den Mietgegenstand hat der Mieter den Vermieter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und ihm alle zu einer Intervention notwendigen Unterlagen zuzuleiten. Soweit der Dritte zu einer Kostenerstattung nicht in der Lage ist, trägt der Mieter alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Mietgegenstandes, insbesondere für eine Klage gemäß § 771 ZPO, aufgewendet werden müssen. Dies gilt nicht, wenn die Kosten im Vergleich zum Wert des Mietgegenstandes unverhältnismäßig hoch sind.

9.4 Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder vermieten noch Rechte aus dem Mietvertrag abtreten noch Rechte irgendwelcher Art einräumen.

9.5 Sofern der Mieter den Mietgegenstand in von ihm angemieteten Räumlichkeiten nutzt oder lagert, verpflichtet er sich, vor dessen Einbringung in die angemieteten Räumlichkeiten eine Vermieterpfandrechtsverzichtserklärung bzgl. des angemieteten Gegenstandes vom Vermieter der Räumlichkeiten zu Gunsten des hiesigen Vermieters einzuholen und diesem vorzulegen.

10. Rechte des Vermieters

10.1 Rückholrecht: Wird die geschuldete Miete nicht vereinbarungsgemäß durch den Mieter gezahlt oder kommt der Mieter aus anderen zwischen ihm und dem Vermieter bestehenden Geschäften in Zahlungsverzug oder ergeben sich andere wichtige Gründe, durch die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter nicht mehr zumutbar ist, so ist der Vermieter berechtigt, unverzüglich den Mietgegenstand wieder an sich zu nehmen. Der Mieter ermächtigt den Vermieter ausdrücklich zur Rücknahme ohne notwendige Mitteilung an den Mieter. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den Zugang zu dem Mietgegenstand und dessen Abtransport zu ermöglichen. Die Kosten für etwaige Demontage sowie den Transport des Mietgegenstandes gehen zu Lasten des Mieters. Entstehen dem Vermieter aus der vorzeitigen Beendigung der vereinbarten Mietdauer ein nachweisbarer Schaden, so hat der Mieter hierfür Ersatz zu leisten.

10.2 Der Vermieter oder von ihm Beauftragte haben jederzeit das Recht, den Mietgegenstand zu besichtigen, um sich von dessen Vorhandensein und Zustand zu überzeugen.

10.3 Recht zur fristlosen Kündigung

Der Vermieter kann den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn

  1. der Mieter dem Vermieter auf Nachfrage nicht den Einsatzort des Mietgegenstandes mitteilt,
  2. der Mieter mit der Zahlung von mehr als zwei Mietraten ganz oder teilweise in Verzug ist,
  3. der Mieter den Mietgegenstand nicht vor Überbeanspruchung schützt oder nicht ordnungsgemäß wartet,
  4. der Mieter in Vermögensverfall gerät,
  5. über das Vermögen des Mieters ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird oder alternativ der Mieter beim zuständigen Gerichtsvollzieher ein Vermögensverzeichnis abgegeben hat bzw. hierzu schriftlich aufgefordert wird.

11. Haftung

11.1 Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 10 Tagen nach Übergabe des Mietgegenstandes beim Vermieter anzuzeigen, wobei der Zugang beim Vermieter maßgeblich ist. Nach Ablauf der Frist stehen dem Mieter wegen dieser Mängel keine Ansprüche gegenüber dem Vermieter zu.

11.2 Schadensersatzansprüche - auch wegen Mangelfolgeschäden - wegen Verzuges (§§ 280 Abs. 2, 286 BGB), wegen Mangelhaftigkeit des Mietgegenstandes (§ 536 a BGB), aus positiver Vertragsverletzung, wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo), wegen Unmöglichkeit (§ 283 BGB), wegen sonstiger Pflichtverletzungen i.S.v. § 280 Abs. 1, Satz 1 BGB oder aus unerlaubter Handlung sind dem Vermieter gegenüber ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahr- 4 lässiges Handeln vorliegt. Das gleiche gilt für das Recht zum Rücktritt gem. § 323 BGB.

Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht in Fällen, in denen es sich um eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis (Kardinalspflichten) handelt.

Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht in Fällen, in denen es sich um eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis (Kardinalspflichten) oder um die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt.

11.3 Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist der Anspruch auf Ersatz des typischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schadens, begrenzt.

11.4 Gegenüber Kaufleuten gilt diese Begrenzung für alle Arten des Verschuldens.

11.5 Stehen uns wegen Nichtabnahme des Mietgegenstandes Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung zu, so können wir, ohne weitere Nachweise zu erbringen, 20 % des vereinbarten Mietpreises vom Mieter als Schadenersatz verlangen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Mieters, uns einen niedrigeren, und unser Recht, einen höheren Schaden nachzuweisen.

12. Mietkauf

Der Mietkauf eines Mietgegenstandes ist nur möglich, wenn dies gesondert zwischen Mieter und Vermieter vereinbart ist.

13. Gerichtsstand, Erfüllungsort

Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Geschäftssitz – bzw. Wohnsitzgericht – zu verklagen.

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis. Sofern zulässig, gilt Deutsches Recht und es wird die Deutsche Sprache verwendet.